Hamburger Kammerkunstverein

Veranstaltungen mit Herz und Hirn.


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Satzung des Hamburger Kammerkunstvereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen »Hamburger Kammerkunstverein e.V.«, hat seinen Sitz in Hamburg und als Geschäftsjahr das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung, speziell die der Jugend, und die Förderung der Volks- und Berufsbildung. In Anbetracht der musealen Aufführungspraxis der klassischen Musik, insbesondere der Kammermusik und des Liedgesangs, und des daraus resultierenden Schwundes des Publikums will der Verein Künstler fördern, die neue Formen für Aufführungen suchen, Publikum zurückgewinnen und neue Zuhörerschichten ansprechen. Insbesondere werden diese Zwecke verfolgt durch die Schaffung von räumlichen, finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten zur Durchführung von Konzerten, Unterrichten und Kursen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf auch keine andere Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kulturbehörde Hamburg, die es zur Förderung von Künstlern in Not verwenden soll.


§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Geschäftsführung.


§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung

1. Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

2. Der Austritt erfolgt schriftlich zum Ende eines Quartals.

3. Verletzt ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins, wird es durch den Vorstand ausgeschlossen. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Geschäftsführung beruft binnen eines weiteren Monats eine Mitgliederversammlung ein, die das Mitglied anhört und abschließend entscheidet.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und des Kassenprüfers entgegen, entlastet den Vorstand und den Schatzmeister, wählt die Mitglieder des Vorstands und den Kassenprüfer, entscheidet über Ausschließungsbeschlüsse, ändert die Satzung oder löst den Verein auf.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies begründet beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, auf Wunsch eines Drittels der anwesenden Abstimmungsberechtigten in geheimer Abstimmung.

7. In der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten, und nur, wenn es dazu von diesem für die entsprechende Sitzung schriftlich bevollmächtigt ist.

8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom jeweiligen Schriftführer unterzeichnet wird.


§ 5 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins iSv § 26 BGB besteht aus drei Personen, und zwar aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Zu Vorständen können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

4. Der Vorstand setzt Mitgliedsbeiträge fest und ernennt, kontrolliert und entlässt die Geschäftsführung.

5. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die Vereinsaktivitäten mit Hilfe eines ausführlichen schriftlichen Jahresberichts der Geschäftsführung.


§ 6 Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Vorstand bis auf Widerruf bestimmt werden.

2. Sie ist verantwortlich für die administrativen und künstlerischen Vereinsgeschäfte.

3. Die Geschäftsführung informiert den Vorstand laufend über ihre Aktivitäten.

4. Die Geschäftsführung beruft mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen die Mitgliederversammlung ein. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen bei der Geschäftsführung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen sein.


§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und vier Fünftel der anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fassen.

Hamburg, 5. Juni 2004